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Relevante Abgrenzungen gem. Rahmenrichtlinie Firmenreisen

  1. Fahrten zur Hochschule sowie zu Veranstaltungen auf Veranlassung der Hochschule sind keine Firmenreisen.
  2. Fahrten zu konzerneigenen Lern-, Ausbildungs- und Trainingszentren können als Firmenreise abgerechnet werden. Liegt das Reiseziel innerhalb der politischen Gemeinde des Stammeinsatzortes, besteht jedoch kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen.
  3. Fahrten zu einem betrieblichen Praxisstandort im Rahmen eines Praxiseinsatzes gelten als Firmenreisen. Verpflegungsmehraufwendungen werden hierfür nicht erstattet. In der Reisekostenabrechnung ist der Reisezweck „Praxiseinsatz für Dual Studierende“ auszuwählen.
  4. Firmenreisen für fachliche Aufgaben werden nach den allgemeinen Regelungen für Firmenreisen behandelt. Führst du im Rahmen deines Dualen Studiums Firmenreisen zur Wahrnehmung fachlicher Aufgaben deines Fachbereichs oder Deines Praxiseinsatzes durch, können neben den übrigen Reisekosten auch Verpflegungsmehraufwendungen erstattet werden.